Versicherungsklauseln für Seefracht
Haftungsbeschränkung
Diese Versicherung ist in drei Arten unterteilt: Ping An Versicherung, Wasserschäden Versicherung und alle Risiken. Wenn die versicherte Ware Verluste erleidet, ist diese Versicherung gemäß den anderen Versicherungsklauseln in der Versicherungspolice entschädigungspflichtig.
Erstens: Ping An Insurance
Diese Versicherung übernimmt die Entschädigung für:
1. Die versicherten Waren erleiden Totalverlust oder konstruktiven Totalverlust der gesamten Charge von Waren aufgrund von Naturkatastrophen wie Unwetter, Blitzschlag, Tsunamis, Erdbeben und Überschwemmungen während des Transports. Verlangt der Versicherte Ersatz für konstruktiven Totalschaden, sind die beschädigten Waren und ihre Rechte der Versicherungsgesellschaft zu übertragen. Wird die versicherte Ware per Binnenschiff zu oder von Seeschiffen befördert, so kann die auf jedem Binnenschiff verladene Ware als Ganzes betrachtet werden. Konstruktiver Totalschaden bedeutet, dass der tatsächliche Totalverlust der versicherten Ware unvermeidbar ist, oder dass die Kosten für die Wiederherstellung, Reparatur der beschädigten Ware und den Transport der Ware zum ursprünglichen Bestimmungsort den Wert der Waren an diesem Bestimmungsort übersteigen.
2. Die gesamte oder ein Teil der Ladung geht verloren, weil Transportfahrzeuge gestrandet sind, auf Grund laufen, sinken, miteinander kollidieren, mit Eisdriften oder anderen Objekten kollidieren und Feuer- oder Explosionsunfälle.
3. Wenn das Transportfahrzeug gestrandet, auf Felsen geschlagen, versenkt oder verbrannt wurde, haben die Waren Teilverluste erlitten, die durch Naturkatastrophen wie Unwetter, Blitze und Tsunamis auf See vor und nach verursacht wurden.
4. Der gesamte oder teilweise Verlust, der durch ein oder mehrere ganze Ladungsstücke verursacht wird, die beim Laden, Entladen oder Umladen ins Meer fallen.
5. Zumutbare Aufwendungen, die der Versicherte für Maßnahmen zur Rettung, Verhinderung oder Verringerung von Ladungsschäden an Gütern trägt, die im Rahmen der versicherten Haftung in Gefahr sind, dürfen jedoch den Versicherungsbetrag der geretteten Güter nicht überschreiten.
6. Nachdem der Transport auf ein Schiffswrack trifft, die Verluste durch das Entladen im Zufluchtshafen verursachten Verluste und die besonderen Kosten für das Entladen, Lagern und Befördern der Waren im Halbweg- und Zufluchtshafen.
7. Allgemeine durchschnittliche Opfer-, Beitrag- und Bergungskosten.
8. Der Beförderungsvertrag enthält eine Klausel "Haftung für Schiffskollision". Gemäß dieser Klausel sollte die Frachtpartei dem Reeder die Verluste erstatten.
Zweitens: Versicherung für Wasserschäden
Zusätzlich zu den oben aufgeführten Verantwortlichkeiten von Ping An Insurance deckt diese Versicherung auch einen Teil der Schäden ab, die durch Naturkatastrophen wie Unwetter, Blitzschlag, Tsunamis, Erdbeben und Überschwemmungen an der versicherten Immobilie verursacht werden.
Drittens: alle Risiken
Neben den oben aufgeführten Verantwortlichkeiten der Ping An Versicherung und der Wasserschadenversicherung deckt diese Versicherung auch alle oder einen Teil der Schäden ab, die durch äußere Ursachen während des Transports der versicherten Ware verursacht werden.
Ausschlüsse
Diese Versicherung haftet nicht für folgende Schäden:
1. Schäden, die durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Versicherten verursacht werden.
2. Verluste, die durch die Verantwortung des Versenders verursacht werden.
3. Verluste, die durch schlechte Qualität oder kurze Menge der versicherten Waren vor Beginn der Versicherungshaftung verursacht wurden.
4. Verluste oder Kosten verursacht durch natürliche Abnutzung, wesentliche Mängel, Eigenschaften, Marktpreisverlust und Transportverzögerungen der versicherten Waren.
5. Der Umfang der Haftung und der Ausschlüsse, die in den Seetransport Fracht Kriegsversicherungsklauseln des Unternehmens und Frachttransport Streik Versicherungsklauseln festgelegt sind.
RVerantwortung Endes
Zuerst: Diese Versicherung übernimmt die "Lager-zu-Lager"-Haftung und wird wirksam, wenn die versicherte Ware das Lager oder den Lagerort am in der Versicherungspolice angegebenen Abfahrtsort verlässt und den Transport einschließlich See-, Land-, Binnenwasser- und Binnenschiff während des normalen Transports beginnt. Der Transport ist inbegriffen, bis die Ware das endgültige Lager oder Lagerort des Bestimmungsempfängers erreicht, der in der Versicherungspolice oder einem anderen Lagerort angegeben ist, der vom Versicherten für Verteilung, Verteilung oder ungewöhnlichen Transport verwendet wird. Wenn das oben genannte Lager oder Lagerort nicht erreicht wird, dauert es bis 60 Tage nach der Entladung aller versicherten Waren vom Seeschiff am letzten Entladehafe. Müssen die versicherten Waren innerhalb der oben genannten 60 Tage an einen anderen als den in der Versicherung angegebenen Bestimmungsort umgeladen werden, endet dies mit Beginn des Umschlags der Waren.
Zweitens: Aufgrund von Transportverzögerungen, Umwegen, Zwangsläden, Umladen, Umladen, Navigationsänderungen oder Kündigungen des Transportvertrages, der vom Beförderer unter Verwendung der Befugnis des Transportvertrages erteilt wurde, die außerhalb der Kontrolle des Versicherten liegt, werden die Waren des Versicherten transportiert. Bei Ankunft an einem anderen als dem in der Versicherungspolice angegebenen Bestimmungsort bleibt diese Versicherung gültig, sofern der Versicherte den Versicherer unverzüglich über die erlernte Situation informiert und gegebenenfalls zusätzliche Versicherungsprämien zahlt. Die Versicherungshaftung wird nach folgenden Bestimmungen gekündigt:
1. Wenn die versicherten Waren an einem anderen als dem in der Versicherungspolice angegebenen Bestimmungsort verkauft werden, beträgt die Versicherungshaftung bis zum Zeitpunkt der Lieferung, in jedem Fall jedoch sechzig Tage, nachdem alle versicherten Waren vom Seeschiff im Entladehafe entladen wurden.
2. Wird die versicherte Ware innerhalb der vorstehenden Sechzig-Tage-Frist weiterhin an den ursprünglichen Bestimmungsort oder an andere in der Versicherungspolice angegebene Bestimmungsorte befördert, so erlischt die Versicherungshaftung nach Maßgabe des vorstehenden "ersten" Absatzes.
Pflichten der Versicherten
Der Versicherte sollte relevante Angelegenheiten gemäß den nachstehend genannten Verpflichtungen behandeln. Sind die Interessen des Versicherers aufgrund der Nichterfüllung der vereinbarten Verpflichtungen beeinträchtigt, hat das Unternehmen das Recht, den Ersatz der betreffenden Schäden zu verweigern.
1. Kommt die versicherte Ware am Zielhafen (Ort) an, der in der Versicherungspolice angegeben ist, hat der Versicherte die Ware unverzüglich abzuliefern. Wird ein Schaden an der versicherten Ware festgestellt, hat der Versicherte diesen unverzüglich der in der Versicherungspolice angegebenen Inspektions- und Entschädigungsabteilung anzuzeigen. Der Agent beantragt Inspektion. Stellt sich heraus, dass die versicherten Waren fehlen oder offensichtliche Anzeichen von Schäden aufweisen, sollte sie unverzüglich eine Schadens- oder Verlustbescheinigung beim Beförderer, Treuhänder oder zuständigen Behörden (Zoll, Hafenbehörden usw.) anfordern. Wenn der Frachtschaden oder die Differenz auf die Verantwortung des Beförderers, Empfängers oder anderer relevanter Parteien zurückzuführen ist, ist der Anspruch schriftlich einzureichen und gegebenenfalls eine Bescheinigung über die Verjährung einzuholen.
2. Für Waren, die innerhalb der versicherten Haftung in Gefahr sind, können sowohl der Versicherte als auch das Unternehmen schnell angemessene Rettungsmaßnahmen ergreifen, um den Verlust der Ware zu verhindern oder zu verringern. Die Ergreifung dieser Maßnahme durch den Versicherten gilt nicht als Ausdruck des Verzichts auf die Beauftragung, und die Verabschiedung dieser Maßnahme durch die Gesellschaft gilt nicht als Ausdruck der Annahme der Beauftragung.
3. Bei einer Änderung der Reise oder bei Auslassungen oder Fehlern in der Fracht, dem Schiffsnamen oder der Reise in der Versicherungspolice sollte der Versicherte den Versicherer unverzüglich nach Kenntnisnahme benachrichtigen und gegebenenfalls eine zusätzliche Prämie zahlen, bevor die Versicherung fortgesetzt wird. effizient.
4. Bei der Reklamation beim Versicherer sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Originalversicherungspolice, Frachtbrief, Rechnung, Packliste, Skalenliste, Nachweis von Frachtschäden und -differenzen, Inspektionsbericht und Schadenliste. Soweit es sich um eine Haftung Dritter handelt, sind auch entsprechende Korrespondenz und andere zur Einziehung beim Verantwortlichen erforderliche Unterlagen oder Unterlagen vorzulegen.
5. Nach Kenntnis der tatsächlichen Haftung im Zusammenhang mit der Klausel "Schiffskollisionshaftung" im Beförderungsvertrag sollte der Versicherer unverzüglich benachrichtigt werden.
Anspruchsfrist
Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus dieser Versicherung beträgt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt, an dem die versicherten Waren im letzten Entladehafe vollständig vom Schiff entladen wurden.